AGB
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Für den Geschäftsverkehr mit der zu FN 475601p protokollierten STT - Sicherheitstechnik Tirol GmbH (im Folgenden: STT) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit STT, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Angebote:
Angebote der STT sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Unabhängig von den angebotenen Artikeln und Mengen erfolgt die Verrechnung nach den tatsächlich gelieferten Artikeln und Mengen.
3. Vertragsabschluss:
Mündliche Bestellungen: Mündliche Bestellungen der Kunden, die sofort ausgeführt werden (Ladengeschäfte), werden zu diesen AGB ausgeführt, die in den Geschäftsräumen aushängen.
Alle übrigen Bestellungen:
Bestellungen von Kunden, die sonst, gleich auf welchem Wege bei STT einlangen, werden schriftlich bestätigt. Davon erfasst sind alle Bestellungen, die in Schriftform als Brief, per Telefax, im Wege elektronischer Zustellung („e-mail“) oder sonst in digitaler oder analoger Form und im Wege der Telekommunikation STT zugehen. Solche Bestellungen reisen, in welcher Form immer sie erfolgen, auf Gefahr des Bestellers. STT haftet nicht für deren Einlagen, deren Erhalt oder deren Bearbeitung.
Auftragsbestätigungen: Die Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich E-Mail oder per Telefax.
Wirkung der Auftragsbestätigung: Mit der Absendung der Auftragsbestätigung gilt das der Bestellung zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu den von STT bestätigten Konditionen und nach Maßgabe dieser AGB zustande gekommen.
Reklamationen: Reklamationen werden ausschließlich bearbeitet, wenn Sie, soweit der Besteller Kaufmann ist, unverzüglich, bei Konsumenten innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist erfolgen. Reklamationen haben unter Verwendung der Auftragsbestätigung zu erfolgen, die mit der Reklamation unter Angabe deren Grundes vie Telefax oder E-Mail an STT zu richten ist.
4. Gefahrenübergang:
Bei Lieferungen und Leistungen im Inland erfolgt der Gefahrenübergang bei Versendung mit Übergabe an den Frachtführer, sonst mit tatsächlicher Ablieferung beim Besteller. Beim Exportgeschäft (Lieferungen außerhalb Österreich) erfolgt der Gefahrenübergang laut Incoterms entsprechend der Auftragsbestätigung. Bei Annahmeverzug erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges.
5. Transport- und Versandkosten/Entsorgungskosten:
Ansprüche aus Beschädigung oder Verlust sind unverzüglich beim Frachtführer geltend zu machen. Sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, sind bei einem Nettofakturenwert ab € 1000,- Lieferungen im Inland (Österreich) fracht-und verpackungskostenfrei. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Kosten für Expresssendungen werden in jedem Fall dem Besteller weiter verrechnet. Bei Zylinderschlüsseln wird die Einschreibgebühr (Post) bzw. die Versandgebühr (Paketdienst) dem Besteller verrechnet. Bei Nachnahmesendungen sind die Nachnahmegebühren vom Empfänger zu tragen. Die Kosten für die Sammlung und Behandlung der gemäß Elektroaltgeräteverordnung zurückzunehmenden Elektro- und Elektronikgeräte sind vom Besteller zu tragen.
6. Lieferverzug und Befreiung von der Lieferpflicht:
Vereinbarte Liefer- und Montagetermine werden von STT nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch keine Fixtermine. Verzögerungen berechtigen den Besteller nicht zur Annahmeverweigerung oder Ersatzansprüchen für daraus entstehende Schäden und Kosten. Insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, eine allenfalls von ihm mit Dritten vereinbarte Pönale im Fall des Lieferverzuges von STT zu begehren. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn STT die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung notwendig sind, nicht wie vereinbart zugehen, wenn der Auftrag abgeändert wird, oder Lieferungen von Sublieferanten an STT nicht fristgerecht erfolgen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller wegen Lieferverzugs ist nur schriftlich unter Setzung einer angemessenen zumindest 14-tägigen Nachfrist, möglich. Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Liefertermine wird durch alle außergewöhnlichen von STT nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursachen oder die Absendung der Ware unmöglich machen, aufgehoben. Bereits erzeugte bzw. bei uns eingelangte oder eingelagerte Waren kann STT bei Unmöglichkeit der Absendung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Besteller als geliefert in Rechnung gestellt. Bei kundenspezifischen Produkten (z.B. Schließanlagen) beginnt die Lieferfrist erst nach schriftlich bestätigter technischer Klärung (Einlangen des vom Kunden unterfertigten Schließplanes bei STT).
7. Vergütungspflichtiger Aufwand:
Zur Arbeitszeit gehört auch die zur Vorbereitung der Reparatur notwendige Zeit. An- und Abreisekosten, Auslöse und Übernachtungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung von Fahrtwegen und Fahrtzeiten wird grundsätzlich von einem Einsatz unseres Mitarbeiters ab unserem Betriebssitz ausgegangen. Der Auftraggeber hat den zur Fehlersuche erforderlichen Aufwand auch dann zu vergüten, wenn der Reparaturauftrag nicht vollständig ausgeführt wird, es sei denn, die Undurchführbarkeit der Reparatur fiele in unseren Verantwortungs- und Risikobereich.
8. Außervertragliche Arbeiten:
Werden mit Zustimmung des Auftraggebers Leistungen durch unsere Mitarbeiter ausgeführt, die den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang überschreiten, werden diese zu unseren zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Material- und Lohnkosten berechnet.
9. Lieferscheine Regieberichte Bautagebücher:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm vorgelegte Lieferscheine und Regieberichte unverzüglich zu überprüfen und unterschrieben an uns zurückzugeben. Etwaige Einwendungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Fertigstellung der Arbeit schriftlich geltend zu machen. Macht der der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen geltend, so gilt der Lieferschein, oder Regiebericht als von ihm als richtig anerkannt. Für den Fall, dass der Auftraggeber oder dessen Vertreter bei Beendigung der Arbeiten nicht anwesend sind und Lieferscheine, Regieberichte, Bautagebücher etc. daher nicht unterschrieben werden, so gelten die erbrachten Leistungen als anerkannt sofern nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftliche Einwendungen erbracht werden.
10. Annahmeverzug:
Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Bestellers gelagert. Wenn nach Ablauf dieser Frist die Annahme nicht erfolgt ist, ist STT berechtigt, frei über die bestellte Ware zu verfügen, wobei die Lieferverpflichtung von STT entfällt. STT ist dessen ungeachtet berechtigt, den Fakturenwert in Rechnung zu stellen.
11. Retourwaren:
Für vom Kunden rertournierte Waren werden 10% Manipulationsgebühr verrechnet. Die Retoure kann nur in der Originalverpackung und in ungebrauchten, neuwertigen Zustand akzeptiert werden.
12. Preise und Preisänderungen:
Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist verbindlich, doch ist STT berechtigt, bei Änderungen der Rohstoffpreise, Lohn-, Bezugs- oder Betriebskosten, die sie zu einer sachlich gerechtfertigten Änderung ihrer Verkaufspreise veranlassen, den Preis für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen. Preise der Preisliste sind EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Zif. 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes in Rechnung gestellt, wobei der Berechnung der sich aus der Preisliste ergebende Normalstundensatz zugrunde gelegt wird.
13. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich prompt, netto Kassa fällig. Bei Nachnahmesendungen gewährt STT keinen Skontoabzug. Für Überschreitung des Zahlungszieles verrechnet STT 12% p. a. Verzugszinsen zuzüglich aller Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-bearbeitungspauschale in der Höhe von € 15,-. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleistet werden. Kaufmännische Anweisungen, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Zahlung mit Akzepten oder Schecks übernimmt STT keine Haftung für eine rechtzeitige Präsentation. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht STT das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
Ist Barzahlen vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig. Nach Abschluss der Bestellung erhalten Sie einen Zahlschein, welchen Sie sich ausdrucken können, bei einer der Barzahlen-Partnerfilialen (http://www.barzahlen.de/filialfinder/annahmestellen) an der Kasse scannen lassen und den Betrag dort bar begleichen. Alternativ können Sie sich einen Zahlcode via SMS auf Ihr Handy schicken lassen, den Zahlcode der Kassiererin in der Barzahlen-Partnerfiliale (http://www.barzahlen.de/filialfinder/annahmestellen) nennen und den Betrag dort bar begleichen. Die Barzahlen-Partnerfiliale übermittelt in Echtzeit die Zahlungsbestätigung, woraufhin der Versandprozess unmittelbar gestartet wird.
14. Verschlechterung der Vermögenslage:
Sofern STT eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird, oder der Besteller mit der Zahlung einer Faktura von STT in Verzug gerät, ist STT berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung zu verlangen. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so hat STT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erzeugte Waren kann STT bei Zahlungsverzug auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall als geliefert in Rechnung gestellt. Wenn nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen die Rechnung für die eingelangte Ware nicht beglichen ist, ist STT berechtigt, frei über die bestellte Ware zu verfügen.
15. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von STT. Bei Weiterveräußerung der gelieferten Waren durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von STT auf den erzielten Erlös. Bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren erwirbt STT im Rahmen ihres Eigentumsvorbehaltes anteiliges Miteigentum am Endprodukt.
16. Gewährleistung:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sowie die aktuelle gesetzliche Mängelhaftung. Voraussetzung für die Gewährleistung ist der fachgerechte Einbau der Produkte. Für eine in einer fremden Werkstatt hergestellte und abgeänderte Ware wird keine Gewährleistung übernommen. STT behält sich vor, fehlerhafte Ware in ihrer Betriebsstätte in Stand zu setzen oder Ersatz zu liefern. Weitere Kosten, die darüber hinaus gehen, werden nicht übernommen. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne Zustimmung durch STT nicht an Dritte übertragen werden. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass der Besteller die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die STT gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, verlangen kann. Mit der Abtretung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegen STT und jede Haftung von STT. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind STT immer die beanstandeten Waren gemeinsam mit dem Kaufbeleg zur Verfügung zu stellen.
17. Reklamation:
Mängel und Beschädigungen, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen bei sonstigem Verlust der Rechte aus Gewährleistung und Schadenersatz unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 5 Tagen ab Übernahme unter Beifügung des Lieferscheines angezeigt werden. Der Reklamationsgrund ist anzugeben. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Auftreten schriftlich gerügt werden.
18. Stornierung von Lieferungen, und Änderungen von Bestellungen:
Sofern STT eine Stornierung einer Bestellung durch den Besteller akzeptiert, ist STT berechtigt, unabhängig vom Ersatz des entgangenen Gewinnes eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 80% des Fakturenwertes zu verlangen. Kosten die auf Grund nachträglicher Abänderungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Abänderung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
19. Produkthaftung:
Ansprüche des Bestellers, der nicht Verbraucher ist, gegen STT nach dem Produkthaftpflichtgesetz sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt. Diese Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Die bestellte Ware bietet nur jene Sicherheit, die unter Berücksichtigung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann. Nähere Produktinformationen sind in allen nationalen und internationalen Preislisten und Katalogen in deutscher Sprache enthalten und können bei Bedarf von STT eingeholt werden.
20. Haftung für Schäden:
STT haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bis zum Betrag des Fakturenwertes. STT haftet keinesfalls für einen entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden oder von dessen Vertragspartnern.
21. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist der Sitz der STT.
22. Kompensationsverbot:
Dem Besteller steht gegen die Forderungen oder gegen sonstige Ansprüche von STT kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu.
23. Schriftform:
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden dazu bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von dieser.
24. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Gerichtsstand ist nach Wahl von STT das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck unbeschadet des Rechtes von STT, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Anwendbares Recht ist ausschließlich österreichisches Recht.
25. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die dem Besteller nach zwingendem Recht zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben von den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
26. Allgemeines:
Die Abbildungen, Maßangaben und technischen Daten in den zur Verfügung gestellten Preislisten, Katalogen, Prospekten und Produktbeschreibungen usw. dienen, vorbehaltlich möglicher Druckfehler, nur zur Veranschaulichung und können jederzeit geändert und neuen Erfordernissen angepasst werden. Wir behalten uns vor technische Änderungen und Preisänderungen jederzeit durchzuführen